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Eigenheimzulage trotz zu hoher Einkünfte
21.02.08 15:54
Alter: 3 Jahre


VON: MR


Kategorie: Steuerliche News

Wem noch Eigenheimzulage zusteht, darf nicht zu hohe Einkünfte haben.


Eigenheimzulage trotz zu hoher Einkünfte

Wem noch Eigenheimzulage zusteht, darf nicht zu hohe Einkünfte haben. Denn betragen die Einkünfte im Jahr des Bezugs des Eigenheims zusammen mit den Einkünften des Vorjahres mehr als 70.000 EUR/140.000 EUR (ledig/verheiratet), ist die Zulage für dieses Jahr leider verloren. Doch ein Hintertürchen könnte wieder aufgehen.

Denn bis 31.12.2003 galt im Eigenheimzulagengesetz eine Regelung, nach der Ehegatten, die gemeinsam ein Eigenheim kauften, die getrennte Veranlagung wählen durften. So kam wenigstens der schlechter verdienende Ehegatte in den Genuss der halben Zulage. Doch seit 1.1.2004 rechnet das Finanzamt bei Prüfung der Höchstgrenze die Einkünfte von Ehegatten trotz getrennter Veranlagung zusammen. Dagegen klagte nun ein Ehepaar und bekam von den Richtern des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz überraschend Recht. Die Richter sahen in der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderung eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.6.2007, 5 K 2146/06). 

Beispiel: Ein Ehepaar kaufte sich 2005 ein Eigenheim (jeder zur Hälfte Miteigentümer) und bezog es noch im gleichen Jahr. Die Einkünfte des Mannes betrugen 2004 50.000 EUR und 2005 56.000 EUR, die Einkünfte der Ehefrau beliefen sich in 2004 auf 29.000 EUR und 2005 auf 30.000 EUR. Die beiden wählen die getrennte Veranlagung.

 

So rechnet das Finanzamt

So rechnen Sie aufgrund des Urteils

 

Einkünfte 2004 und 2005

Einkünfte 2004 und 2005

Ehemann

106.000 EUR

106.000 EUR

Ehefrau

59.000 EUR

59.000 EUR

Ergebnis

Da die Einkünfte der Eheleute trotz getrennter Veranlagung zusammen zu rechnen sind und die Höchstgrenze von 140.000 EUR überschritten wurde, gibt es keine Eigenheimzulage.

Dem Ehemann steht keine Zulage zu, weil seine Einkünfte über 70.000 EUR liegen. Der Ehefrau steht für Ihren halben Anteil am Haus acht Jahre lang die halbe Zulage zu, weil ihre Einkünfte unter 70.000 EUR lagen.

Tipp: Ob sich die Auffassung des Finanzgerichts durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es wurde nämlich die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.








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