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Steuerliche Behandlung der Kassenzulassung
16.04.09 11:48
Alter: 1 Jahre


VON: MR


Kategorie: Steuerliche News, Vereins News

Praxisübernahme / Praxisabgabe

Bewertung einer kassenärztlichen Zulassung


 

Bei einer Praxisübergabe wird die kassenärztliche Zulassung i.d.R. mit veräußert. Wie der Käufer die kassenärztliche Zulassung steuerlich zu behandeln hat, erklärt die OFD Münster (OFD Münster, Verfügung v. 11.2.2009.)  

 

In einer aktuellen Verfügung klärt die OFD Münster die Frage, ob es sich beim Erwerb einer kassenärztlichen Zulassung um die Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts oder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. Es gilt: Wenn der Erwerber die kassenärztliche Zulassung zusammen mit der Praxis erwirbt, muss der Gesamtkaufpreis grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Teilwerte aufgeteilt werden. Die Zulassung stellt dann ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Zur Bewertung der Vertragsarztzulassung unterscheidet die OFD folgende 3 Fallgruppen:

 

1. Erwerb einer Praxis erfolgt in der Absicht, die Vertragsarztzulassung zu erlangen:

Wird die Kassenzulassung beispielsweise nur erworben um als weiterer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft aufgenommen zu werden, sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang der Kassenzulassung zuzuordnen.

 

2. Erwerb einer Praxis erfolgt innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereichs:

Die OFD empfiehlt ihren Finanzämtern die Ermittlung des immateriellen Praxiswerts nach dem Ertragswertverfahren. Der Kaufpreis der Praxis muss grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufgeteilt werden. Der so ermittelte „Goodwill“ ist dann in den Wert für die Zulassung und in einen „Rest-Goodwill“ aufzuteilen.

 

3. Erwerb einer Praxis in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen: Die Vertragsarztzulassung hat in diesem Fall keinen Wert. Der Wert des immateriellen Anlagevermögens entfällt somit insgesamt auf den Praxiswert und ist daher abschreibungsfähig.

 

Hinweis: Da die Vertragsarztzulassung selbst zeitlich unbegrenzt gilt, kommt eine Abschreibung für sie nicht in Betracht.








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