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Anforderungen an ein Fahrtenbuch durch BFH geklärt !

Fahrtenbuch nur bei zeitnahen und nicht ohne weiteres abänderbaren Eintragungen ordnungsgemäß
 
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
 
Mit Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.
 
In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.
 

BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04
BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05
Bundesfinanzhof (BFH)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2006 des BFH

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Die Zugangsdaten lauten:

Benutzer: vzbh

passwort: 34aMPs9

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Hier ist der aktuelle Gesetzestext für die Neuregelung der steuerlichen KFZ-Abrechnung.

Zitat aus: http://www.bundesregierung.de/Nachrichten-,12404.936183/artikel/Steuerschlupfloecher-werden-ge.htm

Änderung der sogenannten "1-Prozent-Regelung" für die private Nutzung von Dienstwagen

Die steuerliche"1-Prozent-Regelung" ist künftig auf Dienstfahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent ("notwendiges Betriebsvermögen") dienstlich genutzt werden.

Beim so genannten "gewillkürten Betriebsvermögen" (betriebliche Nutzung mindestens 10 bis 50 Prozent) wird die geschätzte private Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Unternehmer müssen künftig den Anteil der Nutzung eines Dienstfahrzeuges gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Bei der so genannten Dienstwagenbesteuerung, also in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt, ändert sich nichts - weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer.führen hier zahlreiche steuerliche Fallgestaltungen zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil, wenn die private Nutzung von Dienstfahrzeugen überwiegt.

 

Für Angestellte, die von ihrer Firma einen Dienstwagen zur freien Verfügung gestellt bekommen ändert sich nichts. Sie haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig für die oftmals viel günstigere Fahrtenbuchmethode zu entscheiden oder die bequeme aber teuere 1%-Pauschale zu zahlen.

 

 

Schätzt der Prüfer also zukünftig, weil ihm gerade danach ist, dass Sie Ihren Dienstwagen zu 90%Privat nutzen, so werden Sie zukünftig 90% aller Fahrzeugkosten (Anschaffungskosten, Werkstatt, Versicherungen Steuern usw.) aus eigener Tasche bezahlen.

© 2005 vzbh