Ausgabeanstieg, Fehl- Unter- und Überversorgung, Qualitätsprobleme vor allem aber Finanzierungsprobleme machen auf Seiten des Gesetzgebers eine Reform der Wirtschaftlichkeitsprüfung für Zahnärzte notwendig. Was bedeutet das für den einzelnen Zahnarzt? Es bedeutet verstärkte Prüf und Kontrollmechanismen in den Bereichen:
Qualität, Plausibilität, Abrechnung, Wirtschaftlichkeit, Fortbildung und Rechenschaft. Im Klartext hat der Gesetzgeber unter anderem folgende Zielvorstellung: Die vollständige Ablösung statistischer Leistungsvergleiche, Zeitvolumenbegrenzung und ziffernbezogene Zeitvorgaben im BEMA. Wie kann der Zahnarzt präventiv gegensteuern? Was ist vor dem Prüfungsausschuss zu beachten? Welche Taktik und Argumentation ist künftig die Richtige? Diese und weitere Fragen beantwortet Verbandsrechtsanwältin Nausikaa Argyrakis aus München Spezialistin auf dem Gebiet Zahnarztrecht, Arzthaftungsrecht und Autorin des Buches „Erfolgreiche Strategien bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Zahnarztpraxen“. Tel. 0180-5119191
Die Vermutung einer unwirtschaftlichen Behandlung kann der Zahnarzt in einem Prüfverfahren widerlegen, indem er gegenüber den Prüfinstanzen Praxisbesonderheiten nachvollziehbar darlegt, die einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigen und die gegenüber den zum Vergleich herangezogenen Zahnärzten untypisch sind. Eine anerkannte Praxisbesonderheit ist die Spezialisierung auf bestimmte Behandlungsmethoden. Inwieweit diese erfolgversprechend sind und welche Rechtsprechung es dazu gibt, erklärt Rechtsanwältin Nausikaa Argyrakis. Tel.: 0180 -511 91 91